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BSG Urteil v. - B 8 SO 3/21 R

Gesetze: § 47 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 10, § 50 Abs 1 S 1 SGB 10, § 53 SGB 12, §§ 53ff SGB 12, § 57 SGB 12 vom , § 17 Abs 2 S 1 SGB 9, § 159 Abs 5 SGB 9, § 4 Abs 1 S 2 Nr 2 BudgetV, § 4 Abs 1 S 2 Nr 3 BudgetV

Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Bewilligung von Leistungen in Form eines Persönlichen Budgets - Widerruf der Leistungsbewilligung wegen zweckwidriger Verwendung der Leistungen - originäre Zweckbestimmung im Bewilligungsbescheid oder der Zielvereinbarung

Leitsatz

1. Leistungen der Eingliederungshilfe, die rechtmäßig begünstigend in Form eines Persönlichen Budgets bewilligt wurden, dürfen nicht wegen Zweckverfehlung mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden.

2. Der Widerruf wegen Zweckverfehlung ist bei rechtmäßig bewilligten Sozialleistungen nur möglich, wenn deren Zweck im Verwaltungsakt selbst oder in einbezogenen untergesetzlichen Regelungen bestimmt ist, nicht hingegen, wenn der gesetzlich vorgegebene Anspruchsinhalt durch den bewilligenden Verwaltungsakt lediglich präzisiert oder konkretisiert wurde.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2022:110822UB8SO321R0

Fundstelle(n):
UAAAJ-31005

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