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BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 2480/10, 2 BvR 421/13, 2 BvR 756/16, 2 BvR 786/15, 2 BvR 561/18

Gesetze: Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 2 GG, Art 19 Abs 3 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 24 Abs 1 GG, Art 92 GG, Art 93 Abs 1 Nr 4a GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, EPABKVfO, EPAGrBKVfO, Art 47 EUGrdRCh, Art 10 Abs 2 Buchst g EuPatÜbk, Art 10 Abs 2 Buchst h EuPatÜbk, Art 11 Abs 3 EuPatÜbk, Art 11 Abs 4 EuPatÜbk, Art 23 Abs 1 EuPatÜbk, Art 23 Abs 4 EuPatÜbk, Art 112 Abs 1 Buchst b EuPatÜbk, Regel 12 Abs 1 EuPatÜbkAO, Regel 12 Abs 3 S 1 EuPatÜbkAO, Regel 124 Abs 1 EuPatÜbkAO, Art 6 Abs 1 S 1 MRK

Maßnahmen zwischenstaatlicher Einrichtungen iSd Art 24 Abs 1 GG kein zulässiger Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde - allerdings inzidente Kontrollbefugnis des BVerfG - Zu den Anforderungen an die Gewährleistung eines Mindestmaßes an wirkungsvollen Rechtsschutz bei Übertragung von Rechtsprechungsaufgaben auf zwischenstaatliche Einrichtungen - Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen Entscheidungen der Technischen Beschwerdekammern bzw der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts unzulässig - Defizite hinsichtlich institutioneller Trennung zwischen Exekutive und Judikative jedenfalls mit Strukturreform 2016 weitgehend behoben

Leitsatz

1. Maßnahmen zwischenstaatlicher Einrichtungen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG können nicht unmittelbarer Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein.

2. Soweit zwischenstaatliche Einrichtungen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG Rechtsakte erlassen, kann das Bundesverfassungsgericht nicht nur den Übertragungsakt prüfen, sondern auch, ob Organe der zwischenstaatlichen Einrichtung im weiteren Verlauf das vom Integrationsgesetzgeber zu gewährleistende, vom Grundgesetz geforderte Minimum an Grundrechtsschutz verletzen und die deutschen Verfassungsorgane ihrer Verpflichtung nachkommen, im Rahmen ihrer Kompetenzen darauf hinzuwirken, dass die vom Grundgesetz geforderten Mindeststandards nicht unterschritten werden. Art. 24 Abs. 1 GG begründet damit ebenso wie Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3, Art. 19 Abs. 2, Art. 79 Abs. 3 und Art. 93 Abs. 1 GG eine inzidente Kontrollbefugnis des Bundesverfassungsgerichts.

3. Die Bestimmung des vom Grundgesetz geforderten Mindestmaßes an wirkungsvollem Rechtsschutz erfolgt auch im Lichte von Europäischer Menschenrechtskonvention und Grundrechtecharta.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2022:rs20221108.2bvr248010

Fundstelle(n):
EAAAJ-31006

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