1. Umsatzsteuer ist nicht i.S. von § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967/1973 gesondert in Rechnung gestellt, wenn in der Urkunde nicht durch Angaben tatsächlicher Art zum Ausdruck kommt, daß die gesondert ausgewiesene Steuer auf Lieferungen oder sonstigen Leistungen des Rechnungsausstellers an den Leistungsempfänger beruht (, BFHE 146, 489, BStBl II 1986, 581).
2. Der Mangel der fehlenden Rechnung kann nicht durch Schätzung behoben werden.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1986 II Seite 721 JAAAA-92225