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BGH Beschluss v. - XII ZB 100/22

Gesetze: § 242 BGB, § 749 Abs 1 BGB, § 753 Abs 1 BGB, § 1353 Abs 1 S 2 BGB, § 1361b BGB, § 1365 Abs 1 BGB, § 765a ZPO, § 771 ZPO, § 180 Abs 2 ZVG, § 180 Abs 3 ZVG

Ehewohnung: Zulässigkeit der Teilungsversteigerung in der Trennungszeit; Wahrung der schutzwürdigen Belange des teilungsunwilligen Ehegatten

Leitsatz

1. Der Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe und der grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Scheidung fortbestehende Charakter der ehelichen Immobilie als Ehewohnung gebieten es nicht, eine Teilungsversteigerung der Ehegattenimmobilie in der Trennungszeit ohne eine Abwägung der beiderseitigen Interessen generell als unzulässig anzusehen (Fortführung von , BGHZ 37, 38 = NJW 1962, 1244).

2. Die schutzwürdigen Belange des teilungsunwilligen Ehegatten werden durch ein Schrankensystem aus materiell-rechtlichen Einwendungen nach §§ 1365, 1353 Abs. 1 Satz 2, 242 BGB, die im Drittwiderspruchsverfahren geltend zu machen sind, und vollstreckungsschützenden Vorschriften im Teilungsversteigerungsverfahren nach § 180 Abs. 2 und 3 ZVG, § 765a ZPO gewahrt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:161122BXIIZB100.22.0

Fundstelle(n):
NJW 2023 S. 515 Nr. 8
NJW 2023 S. 521 Nr. 8
NJW 2023 S. 8 Nr. 6
MAAAJ-31226

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