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BAG Urteil v. - 10 AZR 496/21

Gesetze: § 18 Abs 6 TVöD-V, § 21 S 3 TVöD-V, § 22 Abs 1 TVöD-V, § 24 Abs 1 TVöD-V, § 286 Abs 2 Nr 1 BGB, § 288 Abs 1 BGB, § 259 ZPO, § 108 Abs 1 GewO

Leistungsentgelt - Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltanspruch - Auslegung einer Dienstvereinbarung

Leitsatz

Den Parteien einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung bleibt nach § 18 Abs. 6 TVöD/VKA die nähere Ausgestaltung des Leistungsentgelts überlassen. Dabei haben sie unter Beachtung des Zwecks der Tarifnorm einen Regelungsspielraum auch hinsichtlich der Festlegung etwaiger Ausschluss- und Kürzungstatbestände. Ist in einer solchen Vereinbarung eine abschließende Regelung getroffen, in welchen Fällen eine Leistungsprämie zu kürzen ist, scheidet ein Rückgriff auf den Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn" aus.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2022:121022.U.10AZR496.21.0

Fundstelle(n):
DB 2023 S. 1290 Nr. 21
DB 2023 S. 1290 Nr. 21
DAAAJ-31375

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