Gesetze: § 6 Abs 1 Nr 2 VStGB, § 7 Abs 1 Nr 3 VStGB, § 7 Abs 1 Nr 5 VStGB, § 7 Abs 1 Nr 8 VStGB, § 7 Abs 1 Nr 9 VStGB, § 7 Abs 3 VStGB, § 52 StGB, § 227 StGB
Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit mit Todesfolge: Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Schäden; konkurrenzrechtliche Verdrängung eines Individualgüter schützenden Tatbestands des allgemeinen Strafrechts; ungleichartige Tateinheit zwischen den Katalogtaten
Leitsatz
1. Schwere körperliche oder seelische Schäden im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB und des § 7 Abs. 1 Nr. 8 VStGB sind solche, die eine gravierende und langanhaltende Beeinträchtigung der Fähigkeit des Mitglieds der geschützten Gruppe zur Folge haben, ein normales und konstruktives Leben zu führen.
2. Ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit kann einen Individualgüter schützenden Tatbestand des allgemeinen Strafrechts konkurrenzrechtlich verdrängen.
3. Die im Katalog des § 7 Abs. 1 VStGB angeführten Begehungsweisen sind rechtlich nicht lediglich als unselbständige Tatmodalitäten eines Tatbestandes, sondern als eigene Tatbestände zu werten. Werden sie durch eine Handlung verwirklicht, stehen sie grundsätzlich im Verhältnis ungleichartiger Tateinheit zueinander.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2022:301122B3STR230.22.0
Fundstelle(n): NJW 2023 S. 10 Nr. 13 NJW 2023 S. 1138 Nr. 16 NJW 2023 S. 1145 Nr. 16 QAAAJ-31388