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BFH Beschluss v. - XI R 12/20

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; MwStSystRL Art. 2 Abs. 1 Buchst. c;

Weiterbelastung von Kosten keine umsatzsteuerbare sonstige Leistung

Leitsatz

1. NV: Ein Schlachthof, der beim Erwerb von zur Schlachtung bestimmten Tieren die im Rahmen der Schlachtung anfallenden Kosten (sog. „Vorkosten“) vom Kaufpreis für das jeweilige Tier abzieht, erbringt damit keine sonstigen Leistungen an die Lieferanten der Tiere, wenn die diesen Kosten zugrundeliegenden Vorgänge im eigenen Interesse des Schlachthofs liegen.

2. NV: Allein der Umstand, dass eine empfangene Leistung an eine andere Person vertraglich weiterberechnet wird, führt nicht dazu, dass sie vom Leistenden direkt an den Zahlenden oder auch vom Leistungsempfänger an den Zahlenden erbracht sein muss.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2022:B.111022.XIR12.20.0

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 149 Nr. 4
BBK-Kurznachricht Nr. 5/2023 S. 200
BFH/NV 2023 S. 274 Nr. 3
StuB-Bilanzreport Nr. 7/2023 S. 318
StuB-Bilanzreport Nr. 7/2023 S. 318
UStB 2023 S. 37 Nr. 2
FAAAJ-31396

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