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BAG Urteil v. - 8 AZR 4/21

Gesetze: § 2 Abs 1 S 1 NachwG, § 280 Abs 1 BGB, § 280 Abs 2 BGB, § 286 BGB, § 563 Abs 1 ZPO, § 563 Abs 2 ZPO, § 8 TVG, § 823 Abs 2 BGB, § 108 GewO

Schadensersatz - Entschädigung - Vertragsstrafe

Leitsatz

1. Kommt der Arbeitgeber mit seiner Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG in der bis zum geltenden Fassung (im Folgenden aF), dem Arbeitnehmer eine Ausschluss-/Verfallfrist nachzuweisen, in Verzug, hat er nach § 280 Abs. 1 und Abs. 2, § 286 BGB dem Arbeitnehmer den dadurch adäquat-kausal verursachten Schaden zu ersetzen. Der Schadensersatzanspruch besteht in Höhe des erloschenen (Vergütungs)Anspruchs, wenn dieser nur wegen der Versäumung der Ausschlussfrist erloschen ist und er bei gesetzmäßigem Nachweis seitens des Arbeitgebers nicht untergegangen wäre.

2. Weist der Arbeitgeber entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG aF eine Ausschluss-/Verfallfrist nicht nach, ist grundsätzlich zu vermuten, dass der Arbeitnehmer die Frist im Falle eines Hinweises beachtet hätte.

3. Die Vermutung aufklärungsgemäßen Verhaltens reicht allerdings nicht so weit, dass angenommen werden kann, der Geschädigte hätte ihm nicht bekannte Ansprüche rechtzeitig vor Ablauf der Ausschluss-/Verfallfrist geltend gemacht. Ansprüche, die dem Arbeitnehmer nicht bekannt sind, hätte dieser auch in Kenntnis der Ausschluss-/Verfallfrist nicht rechtzeitig geltend machen können.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2022:220922.U.8AZR4.21.0

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 307 Nr. 6
DB 2023 S. 1291 Nr. 21
DB 2023 S. 1291 Nr. 21
DB 2023 S. 650 Nr. 11
NJW 2023 S. 708 Nr. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 32/2023 S. 2216
NWB-Eilnachricht Nr. 32/2023 S. 2216
XAAAJ-31633

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