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BGH Urteil v. - V ZR 144/21

Gesetze: § 11 Abs 2 S 1 BauGB, § 456 Abs 1 BGB, § 462 S 1 BGB, Art 38 Abs 1 GemO BY vom

(Anspruch auf Rückübertragung eines (Bau-)Grundstücks aufgrund Ausübung des in einem städtebaulichen Vertrag enthaltenen Wiederkaufsrechts)

Leitsatz

1. Bei einem Verkauf von Bauland an einen privaten Käufer im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages zu einem marktgerechten Preis stellt sich die Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts der Gemeinde für den Fall, dass der Käufer das Grundstück nicht innerhalb von acht Jahren mit einem Wohngebäude bebaut oder ohne Zustimmung der Gemeinde unbebaut weiterveräußert, selbst dann nicht als unangemessen i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB dar, wenn eine Ausübungsfrist für das Wiederkaufsrecht nicht vereinbart ist und dieses somit innerhalb der in § 462 Satz 1 BGB geregelten Frist von 30 Jahren ausgeübt werden kann.

2. Rechtshandlungen, die der erste Bürgermeister einer bayerischen Gemeinde bis zum vorgenommen hat, waren und bleiben aufgrund seiner umfassenden und uneingeschränkten Vertretungsbefugnis nach Art. 38 Abs. 1 GO BY aF wirksam, ohne dass es hierzu eines Gemeinderatsbeschlusses bedarf oder bedurfte (Bestätigung , BGHZ 213, 30).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:161222UVZR144.21.0

Fundstelle(n):
DNotZ 2023 S. 198 Nr. 3
WM 2023 S. 1331 Nr. 28
GAAAJ-31643

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