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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 21 AS 183/22

Der Kläger wendet sich gegen die Direktzahlung der ihm für die Zeit vom 1.4.2018 bis 31.3.2019 bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung durch den Beklagten an die Gemeinde M. Streitig ist nicht die Höhe der Zahlung, sondern alleine der Auszahlungsweg.

Fundstelle(n):
SAAAJ-31866

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