Vergewaltigung und schwerer sexueller Missbrauch von Kindern: Unfähigkeit zur Bildung eines sexuellen Handlungen entgegenstehenden Willens aufgrund der altersmäßigen Entwicklung eines Kindes
Leitsatz
Die Unfähigkeit, einen sexuellen Handlungen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern (§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB), kann auch auf der altersmäßigen Entwicklung eines Kindes beruhen. Eine Vergewaltigung unter Ausnutzung dieser Lage steht in Idealkonkurrenz mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern. Insoweit stellt sich die Rechtslage seit der Neufassung des § 177 StGB durch das Fünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom anders dar als bei dem Tatbestand des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen nach § 179 Abs. 1 StGB in der Fassung vom (Abgrenzung von , BGHSt 30, 144).
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ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2022:301122U3STR249.22.0
Fundstelle(n): NJW 2023 S. 859 Nr. 12 NJW 2023 S. 860 Nr. 12 NJW 2023 S. 9 Nr. 8 OAAAJ-31983