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BGH Urteil v. - X ZR 47/22

Gesetze: § 81 Abs 2 S 1 PatG, Art 101 EuPatÜbk

Patentnichtigkeitsklage: Maßgeblicher Zeitpunkt für das Klagehindernis der Anhängigkeit eines Einspruchsverfahrens; Wegfall des Klagehindernisses bei bindender Entscheidung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des Patents; eingeschränkte Zulässigkeit der Klage - Aminopyridin

Leitsatz

Aminopyridin

1. Für die Beurteilung, ob das Klagehindernis nach § 81 Abs. 2 Satz 1 PatG vorliegt, ist nicht auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Klage. Hierbei sind auch Änderungen zu berücksichtigen, die erst im Laufe des Berufungsverfahrens eingetreten sind (Bestätigung von , GRUR 2011, 848 Rn. 17 - Mautberechnung).

2. Das Klagehindernis fällt weg, wenn das Europäische Patentamt entschieden hat, dass das Patent mit einer geänderten Fassung seiner Ansprüche aufrechterhalten wird, und diese Entscheidung nicht mehr angefochten werden kann.

3. In dieser Konstellation ist eine Nichtigkeitsklage nur noch insoweit zulässig, als sie darauf gerichtet ist, den Rechtsbestand des Patents in weitergehendem Umfang zu beseitigen, als dies nach der bindenden Entscheidung des Europäischen Patentamts zu erwarten ist.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:061222UXZR47.22.0

Fundstelle(n):
YAAAJ-31984

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