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BSG Urteil v. - B 3 KR 15/20 R

Gesetze: § 11 Abs 3 S 1 Alt 2 SGB 5, § 37 Abs 2 SGB 5, § 37 Abs 4 SGB 5, § 132a SGB 5

Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Zulässigkeit des Arbeitgebermodells zumindest bei anderweitig nicht möglicher Sicherstellung der häuslichen Krankenpflege - Verpflichtung der Krankenkasse zur Tragung erforderlicher Kosten im Einzelfall auch während eines Krankenhausaufenthalts

Leitsatz

1. Die Organisation der häuslichen Krankenpflege im Arbeitgebermodell durch die Versicherten mit von ihnen selbst beschäftigten besonderen Pflegekräften ist jedenfalls dann zulässig, wenn die im Einzelfall erforderliche häusliche Krankenpflege nicht anders sicherzustellen ist.

2. Kann die häusliche Krankenpflege anders als im Arbeitgebermodell nicht bedarfsdeckend organisiert werden, hat die Krankenkasse alle nach Lage des Einzelfalls auch während eines Krankenhausaufenthalts zur Aufrechterhaltung der häuslichen Krankenpflege erforderlichen Kosten in angemessener Höhe zu tragen.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2022:101122UB3KR1520R0

Fundstelle(n):
TAAAJ-32145

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