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BSG Urteil v. - B 12 KR 2/21 R

Gesetze: § 16 SGB 4, § 10 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5, § 10 Abs 6 S 1 SGB 5, § 206 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 5, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG

Krankenversicherung - Familienversicherung - Überschreiten der Einkommensgrenze - Prognose - nachträgliche Kenntnis von einer Änderung des Gesamteinkommens - neue Prognoseentscheidung ab Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse - Rechtmäßigkeit - Verfassungsmäßigkeit

Leitsatz

1. Erlangt die Krankenkasse im Nachhinein Kenntnis von einer Änderung des monatlichen Gesamteinkommens der familienversicherten Person, hat sie die insoweit erforderliche neue Prognose des monatlichen Gesamteinkommens rückblickend auf den - für sie erkennbaren - Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse zu treffen.

2. Maßgebend für die Rechtmäßigkeit der Prognoseentscheidung ist der Kenntnisstand der Krankenkasse über die im Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse vorliegenden und der Krankenkasse bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens bekannten oder von Amts wegen ermittelbaren Umstände.

3. Umstände, die dem Mitglied und/oder seinen Familienangehörigen bekannt sind, der Krankenkasse aber nicht mitgeteilt werden und von ihr auch nicht mit zumutbarem Aufwand von Amts wegen ermittelbar sind, stellen die Rechtmäßigkeit der Prognose für den bis zu ihrem Bekanntwerden bereits abgelaufenen Zeitraum nicht in Frage.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2022:181022UB12KR221R0

Fundstelle(n):
DAAAJ-32146

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