Gesetze: Art 4 Abs 5 EGRL 14/2001, Art 8 EGRL 14/2001, Art 30 EGRL 14/2001, Art 4 EURL 34/2012, Art 7 EURL 34/2012, Art 13 Abs 1 EURL 34/2012, Art 29 EURL 34/2012, Art 32 Abs 1 EURL 34/2012, Art 36 EURL 34/2012, Art 55 EURL 34/2012, Art 56 EURL 34/2012, Anh 2 Nr 1 EURL 34/2012, Art 3 Abs 1 GG, § 3 ERegG, § 10 ERegG, § 11 Abs 1 ERegG, § 25 ERegG, § 26 ERegG, § 31 ERegG, § 36 ERegG, § 39 Abs 1 ERegG, § 40 Abs 1 ERegG, § 45 ERegG, § 46 ERegG, § 80 Abs 5 ERegG, Anl 2 Nr 1 ERegG, Anl 3 Nr 2 ERegG, § 14 Abs 4 AEG 1994 vom , § 126b BGB, § 133 BGB, § 157 BGB, § 315 BGB, § 536c BGB
Teilbarkeit einer eisenbahnregulierungsrechtlichen Entgeltgenehmigung
Leitsatz
1. Eisenbahnregulierungsrechtliche Entgeltgenehmigungen sind hinsichtlich der einzelnen beantragten Entgelte grundsätzlich teilbar. Ein Betreiber der Schienenwege, der die Genehmigung eines beantragten Einzelentgelts erstrebt, das die Bundesnetzagentur nur in geringerer Höhe genehmigt hat, ist daher nicht darauf verwiesen, die gesamte Entgeltgenehmigung anzugreifen.
2. § 36 Abs. 1 Satz 1 ERegG fordert bei der Ermittlung und Überprüfung des Vollkostenaufschlags in einem Marktsegment die Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Höhe der Aufschläge und damit die Wettbewerbsbedingungen in den anderen Marktsegmenten.
3. Mit der Maßgabe, dass die Entgelte und Entgeltgrundsätze des Betreibers der Schienenwege keiner einzelfallbezogenen Billigkeitskontrolle unterzogen werden dürfen, sind weder die Regulierungsbehörde noch im Streitfall das Verwaltungsgericht daran gehindert, sich bei der Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit im Sinne des § 39 Abs. 1 sowie des § 40 Abs. 1 ERegG auch an abstrakt-generellen Wertungen des Zivilrechts zu orientieren.