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Bayerisches Landesamt für Steuern - S 2221.1.1-10/63 St32

Unbare Altenteilsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft

Bezug: BStBl 1989 II S. 784

Bezug:

1. Adressat

Diese Verfügung richtet sich an alle Beschäftigten, die mit der Besteuerung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft befasst sind.

2. Versorgungsleistungen nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG

Unbare Altenteilsleistungen sind mit ihrem tatsächlichen Wert anzusetzen. Wird ein Einzelnachweis nicht geführt, so ist die Höhe der Aufwendungen zu schätzen (vgl. , BStBl 1989 II S. 784).

Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Wert der zur Verfügung gestellten Verpflegung am Maßstab der Sachbezugswerte des § 2 Abs. 1 der SozialversicherungsentgeltverordnungSvEV – in der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassung geschätzt wird (vgl. , BFH/NV S. 1086).

Für den übrigen Sachaufwand (Heizung und Beleuchtung, andere Nebenkosten) enthält die SvEV keine Festlegungen. Der Sachaufwand kann jedoch anhand der Werte der Sachbezugsverordnung 1994 unter Berücksichtigung des gestiegenen Preisniveaus geschätzt werden.

Für die unbaren Altenteilsleistungen ergeben sich demnach folgende Werte:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen
Einzelperson
Altenteiler-Ehepaar Altenteiler-Partnerschaft
VZ
Verpflegung
Heizung, Beleuchtung, andere Nebenkosten
Gesamt
Verpflegung
Heizung, Beleuchtung, andere Nebenkosten
Gesamt
2023
3.456
773
4.229
6....

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