Auch im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 5 GewStG kein Abzug vorweggenommener Betriebsausgaben bei der Gewerbesteuer
Leitsatz
1. Die Annahme eines Gewerbebetriebs im gewerbesteuerrechtlichen Sinne setzt das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs. 2 EStG voraus; insbesondere die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Vorab (vor Betriebseröffnung) entstandene Betriebsausgaben sind daher gewerbesteuerrechtlich unbeachtlich.
2. Diese allgemeinen Grundsätze gelten auch im Fall eines (von § 2 Abs. 5 GewStG erfassten) Betriebsübergangs im Ganzen.
3. Die Gewährleistungen der EUGrdRCh gelten nach ihrem Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei Durchführung des Rechts der Union, nicht aber bei der Durchführung von nicht harmonisierten Teilen des nationalen Rechts.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2022:U.310822.XR17.21.0
Fundstelle(n): BStBl 2023 II Seite 396 BFH/NV 2023 S. 448 Nr. 4 BFH/PR 2023 S. 152 Nr. 5 BFH/PR 2023 S. 152 Nr. 5 DB 2023 S. 1191 Nr. 20 DB 2023 S. 1191 Nr. 20 FR 2023 S. 626 Nr. 13 FR 2023 S. 631 Nr. 13 KoR 2023 S. 150 Nr. 3 StuB-Bilanzreport Nr. 4/2023 S. 188 StuB-Bilanzreport Nr. 4/2023 S. 188 GAAAJ-32479