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BFH Urteil v. - X R 17/21 BStBl 2023 II S. 396

Gesetze: GewStG § 2 Abs. 1 Sätze 1, 2, Abs. 4, 5; GewStG § 5 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 2 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; EUGrdRCh Art. 15; EUGrdRCh Art. 16; EUGrdRCh Art. 51 Abs. 1 Satz 1;

Auch im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 5 GewStG kein Abzug vorweggenommener Betriebsausgaben bei der Gewerbesteuer

Leitsatz

1. Die Annahme eines Gewerbebetriebs im gewerbesteuerrechtlichen Sinne setzt das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs. 2 EStG voraus; insbesondere die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Vorab (vor Betriebseröffnung) entstandene Betriebsausgaben sind daher gewerbesteuerrechtlich unbeachtlich.

2. Diese allgemeinen Grundsätze gelten auch im Fall eines (von § 2 Abs. 5 GewStG erfassten) Betriebsübergangs im Ganzen.

3. Die Gewährleistungen der EUGrdRCh gelten nach ihrem Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei Durchführung des Rechts der Union, nicht aber bei der Durchführung von nicht harmonisierten Teilen des nationalen Rechts.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2022:U.310822.XR17.21.0

Fundstelle(n):
BStBl 2023 II Seite 396
BFH/NV 2023 S. 448 Nr. 4
BFH/PR 2023 S. 152 Nr. 5
BFH/PR 2023 S. 152 Nr. 5
DB 2023 S. 1191 Nr. 20
DB 2023 S. 1191 Nr. 20
FR 2023 S. 626 Nr. 13
FR 2023 S. 631 Nr. 13
KoR 2023 S. 150 Nr. 3
StuB-Bilanzreport Nr. 4/2023 S. 188
StuB-Bilanzreport Nr. 4/2023 S. 188
GAAAJ-32479

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