1. Eine Ausführungsanordnung zum Flurbereinigungsplan stellt auf den dort benannten Wirkungszeitpunkt einen steuerbaren Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG dar.
2. Der maßgebende Steuersatz richtet sich nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausführungsanordnung.
3. Unerheblich ist, ob eine Bindung der Beteiligten vorgelagert ist, sei es durch eine wirksame Planvereinbarung, sei es durch eine etwaige Unwiderruflichkeit der Zustimmung zur Übernahme von Land.
Fundstelle(n): BStBl 2023 II Seite 402 BFH/NV 2023 S. 457 Nr. 4 BFH/PR 2023 S. 165 Nr. 5 BFH/PR 2023 S. 165 Nr. 5 DStRE 2023 S. 308 Nr. 5 ErbStB 2023 S. 106 Nr. 4 StuB-Bilanzreport Nr. 4/2023 S. 189 StuB-Bilanzreport Nr. 4/2023 S. 189 DAAAJ-32480