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BGH Beschluss v. - EnVR 45/21

Gesetze: § 27 Abs 1 S 2 Nr 3 ARegV, § 32 Abs 1 Nr 11 ARegV, § 37 Abs 7 S 2 VwVfG

Datenkorrektur

Leitsatz

Datenkorrektur

Die Regulierungsbehörde handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie einen Netzbetreiber nach Abschluss der Datenerhebung und Anhörung zur Ausgestaltung des Effizienzvergleichsmodells an einem schuldhaft unrichtig gemeldeten Strukturparameter festhält, sofern eine Berücksichtigung der Korrektur der fehlerhaften Angabe im komplexen System des Effizienzvergleichs zu Verfahrensverzögerungen und weiteren Verfahrensrisiken führen würde und keine unzumutbare Härte für den Netzbetreiber gegeben ist.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:201222BENVR45.21.0

Fundstelle(n):
WM 2023 S. 1477 Nr. 31
PAAAJ-32583

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