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BGH Urteil v. - VIII ZR 200/20

Gesetze: § 41 Abs 5 nF EnWG, § 41 Abs 3 S 1 aF EnWG, § 2 Abs 3 S 1 Nr 7 GasGVV, § 5 Abs 2 S 2 Halbs 2 GasGVV, § 2 Abs 1 UKlaG, § 3 Abs 1 UKlaG, § 2 EnergieStG, § 4 Abs 1 KAV, § 4 Abs 2 KAV

Leitsatz

1. (Auch) Bei Gaslieferverträgen außerhalb der Grundversorgung hat der Energieversorger für die Einhaltung der Transparenzanforderungen gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG aF in der Unterrichtung des Haushaltskunden über eine beabsichtigte Preisänderung Anlass, Voraussetzungen und Umfang dieser Preisänderung mitzuteilen. Dabei sind nicht lediglich der bisherige und der neue Gesamtpreis anzugeben. Vielmehr sind - unter Berücksichtigung der Wertungen der für die Grundversorgung geltenden Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2, § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GasGVV - derzeit die Energiesteuer nach § 2 EnergieStG, die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Abs. 1, 2 KAV und die Kosten für den Erwerb von Emissionszertifikaten nach dem BEHG gesondert auszuweisen und hinsichtlich der vor und nach der Preiserhöhung jeweils geltenden Höhe gegenüberzustellen, sofern diese Kostenbelastungen nach dem Vertrag Bestandteil des vom Kunden zu zahlenden Gaspreises sind (Fortführung des Senatsurteils vom - VIII ZR 247/17, NJW 2019, 58 [für die StromGVV]).

2. Unterlässt der Energieversorger diese Informationen, kann er gemäß § 2 Abs. 1 UKlaG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:211222UVIIIZR200.20.0

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 322 Nr. 7
ZIP 2023 S. 1024 Nr. 19
VAAAJ-33190

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