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BGH Urteil v. - I ZR 27/22

Gesetze: § 8 Abs 2 UWG

Haftung für Affiliates

Leitsatz

Haftung für Affiliates

1. Der innere Grund für die Zurechnung der Geschäftstätigkeit des Beauftragten gemäß § 8 Abs. 2 UWG liegt vor allem in einer dem Betriebsinhaber zugutekommenden Erweiterung des Geschäftsbetriebs und einer gewissen Beherrschung des Risikobereichs durch den Betriebsinhaber (Anschluss an , GRUR 2009, 1167 [juris Rn. 21] = WRP 2009, 1520 - Partnerprogramm, mwN).

2. Entwickeln Affiliates eigene Produkte oder Dienstleistungen, deren Inhalt sie nach eigenem Ermessen gestalten und zum Verdienst von Provisionen bei verschiedenen Anbietern einsetzen, ist die Werbung über den Affiliate-Link ein Teil des Produkts, das inhaltlich von den Affiliates in eigener Verantwortung und im eigenen Interesse gestaltet wird. Die Links werden von ihnen nur gesetzt, um damit zu ihren Gunsten Provisionen zu generieren. Ein solcher eigener Geschäftsbetrieb eines Affiliates stellt keine Erweiterung des Geschäftsbetriebs des Betriebsinhabers dar.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:260123UIZR27.22.0

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 257 Nr. 6
BB 2023 S. 385 Nr. 8
NJW-RR 2023 S. 745 Nr. 11
OAAAJ-33269

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