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BSG Beschluss v. - B 5 R 119/22 B

Gesetze: § 256 Abs 3 SGB 6, § 256a Abs 4 SGB 6, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, Art 3 Abs 1 GG

Sozialgerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - gerügte Unvereinbarkeit einer Norm mit dem GG - Bewertung von im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten des Wehrdienstes in der gesetzlichen Rentenversicherung - gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum

Leitsatz

1. Wird als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung die Vereinbarkeit einer gesetzlichen Regelung mit dem Grundgesetz aufgeworfen, muss die Beschwerdebegründung in substanzieller Argumentation und unter Auswertung vorhandener höchstrichterlicher Rechtsprechung zu den als verletzt gerügten Verfassungsnormen darstellen, welche Auswirkungen die gesetzliche Regelung hat und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll.

2. Zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bewertung von Zeiten des Wehrdienstes, der in der Nationalen Volksarmee der ehemaligen DDR ohne Entrichtung von Beiträgen absolviert wurde, nach Überleitung der dort erworbenen Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2022:221222BB5R11922B0

Fundstelle(n):
HAAAJ-33293

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