Übergang von einer Untätigkeitsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage
Leitsatz
1. NV: Geht der Kläger von einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage nach Eintritt eines erledigenden Ereignisses zur Fortsetzungsfeststellungsklage über, setzt deren Zulässigkeit u.a. voraus, dass im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses alle für die ursprüngliche Klage vorgesehenen Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt waren.
2. NV: Eine vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist erhobene Untätigkeitsklage wächst in die Zulässigkeit hinein, wenn erst nach Ablauf dieser Frist über sie entschieden wird.
3. NV: Tatsachengerichte dürfen die Zulässigkeit einer Klage wegen der unterschiedlichen Rechtskraftwirkungen von Prozess- und Sachentscheidungen grundsätzlich nicht offenlassen.
4. NV: Selbständig tätige Prostituierte erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2022:B.301222.XS15.22.0
Fundstelle(n): AO-StB 2023 S. 74 Nr. 3 BFH/NV 2023 S. 385 Nr. 4 NJW 2023 S. 10 Nr. 9 RAAAJ-33336