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BGH Urteil v. - IV ZR 465/21

Gesetze: § 6 IfSG, § 7 IfSG, § 15 Abs 1 IfSG, § 305c Abs 2 BGB

Leitsatz

1. Die Regelung in der Klausel Ziff. 3.4 BBSG 19 ("Bedingungen für die Betriebsschließungs-Pauschalversicherung Gewerbe"), wonach meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger sind, ist unklar im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB. Sie kann den durchschnittlichen Versicherungsnehmer jedenfalls auch zu dem Verständnis führen, dass der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls maßgeblich ist.

2. Nach den Regelungen in Ziff. 3.1, 3.4 BBSG 19 setzt der Eintritt des Versicherungsfalls die namentliche Nennung der Krankheit oder des Krankheitserregers in den §§ 6 und 7 IfSG im Zeitpunkt der Betriebsschließung voraus. Eine Erweiterung der Meldepflicht für in diesen Regelungen nicht namentlich genannte Krankheiten und Krankheitserreger durch eine auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 IfSG erlassene Rechtsverordnung genügt nicht.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:180123UIVZR465.21.0

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 386 Nr. 8
NJW 2023 S. 684 Nr. 10
NJW 2023 S. 690 Nr. 10
NJW 2023 S. 8 Nr. 9
ZIP 2023 S. 474 Nr. 9
WAAAJ-33369

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