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Abgabe der Grundsteuererklärung für den Hauptfeststellungszeitpunkt
Bezug:
Die Finanzverwaltung des Freistaates Bayern hat mit öffentlicher Bekanntmachung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom , ersetzt durch die öffentliche Bekanntmachung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom , zur Abgabe der Grundsteuererklärung aufgefordert.
Es wird bekannt gegeben, dass die Aufforderung vom durch folgende Aufforderung ersetzt wird:
Die Grundsteuererklärung für den Hauptfeststellungszeitpunkt ist dem zuständigen Finanzamt bis zum
zu übermitteln. Da das Ende der Frist auf einen Sonntag fällt, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags, das heißt mit Ablauf des .
Die Erklärung soll nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung (elektronisches Formular) übermittelt werden. Sie kann aber auch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben werden.
Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt. Wenn sich das Grundstück oder der Betrieb auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, ist die Erklärung bei dem Fina...