Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes bei einer Übereignung einer Gesamtheit von Gegenständen
Leitsatz
1. Soll eine Gesamtheit von Gegenständen, die nicht räumlich zusammengefasst sind, unter Verwendung eines Gattungsbegriffs übereignet werden, ist der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz nur dann gewahrt, wenn sich die Vertragsparteien bewusst und erkennbar über Merkmale einigen, aufgrund deren die übereigneten Gegenstände der Gattung individualisierbar sind (Abgrenzung zu , NJW 1994, 133).
2. Eine Einigung, nach der nur diejenigen Gegenstände einer bestimmten Gattung übereignet werden sollen, die der Veräußerer nicht näher bezeichneten Dritten überlassen hat, genügt für sich genommen den Anforderungen an den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nicht (hier: Flüssiggastanks, die nicht näher bezeichneten Kunden überlassen worden sind).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2022:161222UVZR174.21.0
Fundstelle(n): DB 2023 S. 1337 Nr. 22 DB 2023 S. 1338 Nr. 22 DNotZ 2023 S. 261 Nr. 4 DStR 2023 S. 961 Nr. 18 DStR 2023 S. 964 Nr. 18 NJW 2023 S. 1053 Nr. 15 NJW 2023 S. 1056 Nr. 15 WM 2023 S. 1336 Nr. 28 ZIP 2023 S. 421 Nr. 8 ZIP 2023 S. 5 Nr. 8 RAAAJ-33576