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BGH Beschluss v. - VIII ZR 9/21

Gesetze: § 218 Abs 1 BGB, § 346 BGB, § 437 Nr 2 BGB, § 438 Abs 3 S 1 BGB, § 826 BGB, Art 103 Abs 1 GG, § 138 Abs 1 ZPO, § 138 Abs 2 ZPO, § 543 Abs 2 S 1 Nr 2 Alt 2 ZPO

(Substantiierungsanforderungen hinsichtlich der Darlegung einer Arglist des Verkäufers in einem Dieselfall)

Leitsatz

1. Zur Verletzung des Anspruchs der Partei auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG durch überspannte Substantiierungsanforderungen hinsichtlich des zur Darlegung einer Arglist des Verkäufers eines vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs gehaltenen Vortrags zur Prüfstandsbezogenheit der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung.

2. Eine Partei ist nicht deshalb gezwungen, den behaupteten Sachverhalt in allen Einzelheiten wiederzugeben, weil der Gegner ihn bestreitet. Der Grundsatz, dass der Umfang der Darlegungslast sich nach der Einlassung des Gegners richtet, besagt nur, dass dann, wenn infolge der Einlassung des Gegners der Tatsachenvortrag unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zulässt, er der Ergänzung bedarf (im Anschluss an , juris Rn. 8; , NJW-RR 2009, 1236 Rn. 12 und , NJW 2012, 382 Rn. 20).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:100123BVIIIZR9.21.0

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 386 Nr. 8
DB 2023 S. 1474 Nr. 25
NJW 2023 S. 10 Nr. 9
ZIP 2023 S. 989 Nr. 18
UAAAJ-33682

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