Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023 (Anwendung ab dem )
Bekanntmachung der Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023 vom (BStBl I Seite 1531); (BStBl I Seite 1653)
Bezug: BStBl 2022 I S. 1531
Bezug: BStBl 2022 I S. 1653
1Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit
ein geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2023 - Anlage 1 - und
ein geänderter Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2023 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) - Anlage 2 -
bekannt gemacht (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG).
2Die geänderten Programmablaufpläne berücksichtigen die Anhebung des ArbeitnehmerPauschbetrags auf 1 230 Euro in § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 4 260 Euro in § 24b Absatz 2 Satz 1 EStG durch das Jahressteuergesetzes 2022 vom (BGBl 2022 I S. 2294). Weitere Änderungen gegenüber den am (BStBl 2022 I S. 1531) bekannt gemachten Programmablaufpläne wurden nicht vorgenommen.
3Die geänderten Programmablaufpläne sind ab dem anzuwenden. Zugleich ist die Übergangsregelung nach dem (BStBl 2022 I S. 1653) ausgela...