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BMF - IV C 5 - S 2361/19/10008 :008 BStBl 2023 I S. 251

Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023 (Anwendung ab dem )

Bekanntmachung der Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023 vom (BStBl I Seite 1531); (BStBl I Seite 1653)

Bezug: BStBl 2022 I S. 1531

Bezug: BStBl 2022 I S. 1653

1Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit

  • ein geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2023 - Anlage 1 - und

  • ein geänderter Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2023 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) - Anlage 2 -

bekannt gemacht (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG).

2Die geänderten Programmablaufpläne berücksichtigen die Anhebung des ArbeitnehmerPauschbetrags auf 1 230 Euro in § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 4 260 Euro in § 24b Absatz 2 Satz 1 EStG durch das Jahressteuergesetzes 2022 vom (BGBl 2022 I S. 2294). Weitere Änderungen gegenüber den am (BStBl 2022 I S. 1531) bekannt gemachten Programmablaufpläne wurden nicht vorgenommen.

3Die geänderten Programmablaufpläne sind ab dem anzuwenden. Zugleich ist die Übergangsregelung nach dem (BStBl 2022 I S. 1653) ausgela...

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