Freiwillige Zahlung einer Umsatzsteuer-Vorauszahlung des Vorjahres vor Fälligkeit innerhalb der kurzen Zeit gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG
Leitsatz
NV: Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum des Dezembers des Vorjahres, die zwar innerhalb des für § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG maßgeblichen Zehn-Tages-Zeitraums geleistet, aber wegen einer Dauerfristverlängerung erst danach fällig wird, ist bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung erst im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe zu berücksichtigen (Anschluss an , BFHE 276, 94, BStBl II 2022, 448).
Fundstelle(n): BB 2023 S. 406 Nr. 8 BBK-Kurznachricht Nr. 6/2023 S. 245 BFH/NV 2023 S. 375 Nr. 4 StuB-Bilanzreport Nr. 6/2023 S. 272 UStB 2023 S. 111 Nr. 4 JAAAJ-33878