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BGH Urteil v. - X ZR 112/20

Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin des europäischen Patents 1 659 501 (Klagepatents), das eine Anzeigevorrichtung mit einer Schnittstelle im Drehgelenk betrifft. Das Klagepatent, das am 21. September 2018 durch Zeitablauf erloschen ist, ist auf die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 2 vom Patentgericht teilweise für nichtig erklärt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung hat der Senat zurückgewiesen (Urteil vom 7. November 2017 - X ZR 63/15, GRUR 2018, 175 - Digitales Buch). Patentanspruch 1 lautet in der Fassung, die er im Nichtigkeitsverfahren erhalten hat, wie folgt:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:170123UXZR112.20.0

Fundstelle(n):
XAAAJ-33976

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