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BSG Urteil v. - B 1 KR 37/21 R

Gesetze: § 109 Abs 1 S 1 SGB 5, § 109 Abs 1 S 2 SGB 5, § 109 Abs 1 S 3 SGB 5, § 110 Abs 1 S 1 SGB 5, § 31 SGB 10

Krankenversicherung - Krankenhaus - Versorgungsvertrag - Kündigung - einseitige öffentlich-rechtliche Willenserklärung - kein Verwaltungsakt

Leitsatz

Die Kündigung des Versorgungsvertrags eines Krankenhauses stellt eine einseitige öffentlich-rechtliche Willenserklärung dar und darf nicht in der Form eines Verwaltungsakts erfolgen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2022:131222UB1KR3721R0

Fundstelle(n):
HAAAJ-33990

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