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Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)
Bezug: BStBl 2022 I S. 1462
Bezug: BStBl 2018 I S. 201
Bezug: BStBl 2023 I S. 182
Bezug: BStBl 2022 I S. 938
Bezug: BStBl 2022 I S. 1334
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom (BStBl 2014 I S. 290), der zuletzt durch das (BStBl 2022 I S. 1462) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
1. Der AEAO zu § 4 wird wie folgt neu gefasst:
„AEAO zu § 4 - Gesetz:
Rechtsnorm
Rechtsnormen i. S. d. § 4 AO sind insbesondere Gesetze des Bundes und der Länder und kommunale Satzungen. § 4 AO umfasst aber auch unmittelbar anzuwendende Vorschriften der EU (insbesondere Verordnungen und Durchführungsbestimmungen) sowie ausländische Gesetze (vgl. , BFH/NV S. 1256).
Auslegung der Steuergesetze
Steuergesetze sind anhand des Wortlauts, des Zusammenhangs, in welchem die Vorschrift steht, des Zweckes des Gesetzes und der Materialien sowie der Entstehungsgeschichte auszulegen. Sämtliche Methoden ergänzen sich. Der Wille des Gesetzgebers muss dabei im Gesetz selbst hinreichend Ausdruck gefunden haben.
Die Finanzbehörden sind nicht befugt, von sich aus im Gesetz nicht vorgesehene Steuerermäßigungsvorschriften zu schaffen oder einen genau umrissenen Tatbestand aufgrund eig...BStBl 1987 II S. 366