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BGH Beschluss v. - V ZB 28/22

Gesetze: § 85 Abs 2 ZPO, § 130a Abs 3 S 1 ZPO, § 130a Abs 6 S 1 ZPO, § 233 S 1 ZPO

Anforderungen an die Signatur bei Übermittlung einer Berufungsschrift über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach

Leitsatz

1. Die qualifizierte elektronische Signatur der als Anlage zur Berufungsschrift übersandten Abschrift des angefochtenen Urteils ersetzt nicht die qualifizierte elektronische Signatur der über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach übersandten Berufungsschrift.

2. Ist eine nicht auf dem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereichte Berufung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, ist das Berufungsgericht - entsprechend den Grundsätzen über das Fehlen der Unterschrift - lediglich im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs verpflichtet, die Partei darauf hinzuweisen und ihr gegebenenfalls Gelegenheit zu geben, den Fehler vor Ablauf der Berufungsfrist zu beheben. § 130a Abs. 6 ZPO gilt für Signaturfehler nicht.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:190123BVZB28.22.0

Fundstelle(n):
AG 2023 S. 586 Nr. 16
NJW 2023 S. 10 Nr. 14
NJW 2023 S. 1587 Nr. 22
ZIP 2023 S. 1048 Nr. 19
YAAAJ-34135

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