Familiensache Trennungsunterhalt: Anfechtbarkeit der während einer Aussetzung der Verhandlung wegen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ergehenden gerichtlichen Entscheidungen; Neubeginn der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels mit Beendigung der Aussetzung; fristgerechte Rechtsmittelbegründung bei Verwerfung des Rechtsmittels bereits vor Ablauf der Begründungsfrist
Leitsatz
1. Gerichtliche Entscheidungen, die während einer Aussetzung der Verhandlung nach § 149 ZPO ergehen, sind nicht nichtig, sondern können mit den gegebenen Rechtsmitteln angefochten werden (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 125/06, MDR 2009, 1000 und vom - XII ZR 167/00, FamRZ 2004, 867).
2. Mit Beendigung der Aussetzung durch Erledigung des Strafverfahrens beginnt grundsätzlich die volle gesetzliche Frist zur Begründung eines Rechtsmittels von neuem zu laufen (im Anschluss an , ZInsO 2020, 2470; , WM 2016, 1747 und , BGHZ 64, 1 = NJW 1975, 692).
3. Verwirft das Rechtsmittelgericht bereits vor Ablauf der Begründungsfrist das Rechtsmittel, ist der Rechtsmittelführer nicht von der fristgerechten Begründung seines Rechtsmittels befreit, wenn der Rechtsweg noch nicht erschöpft ist und er gegen die verwerfende Entscheidung mit dem Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde vorgeht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom - XII ZB 64/90, FamRZ 1991, 548).