Die Prüfungsanordnung kann von einem nach § 195 Satz 2 AO mit der Durchführung der Außenprüfung beauftragten FA erlassen werden
Leitsatz
1. Wird gemäß § 195 Satz 2 AO 1977 ein anderes FA mit der Durchführung der Außenprüfung beauftragt, kann dieses auch die Prüfungsanordnung erlassen. Aus der Anordnung müssen sich die Gründe für die Beauftragung ergeben.
2. Die Zuständigkeit des FA wird durch den innerdienstlichen Auftrag begründet. Dieser Auftrag muß den zu prüfenden Steuerpflichtigen sowie den sachlichen und zeitlichen Prüfungsumfang erkennen lassen. Ob ein Auftrag vorliegt und dieser die genannten Voraussetzungen erfüllt, kann nach Anfechtung der Prüfungsanordnung vom Steuergericht überprüft werden.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 322 HAAAA-92525