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BFH Beschluss v. - II B 53/22 (AdV)

Gesetze: FGO § 69 Abs. 3; AO § 233a; AO § 238 Abs. 1 Satz 1; AO § 240; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1; VVG § 193 Abs. 6 Satz 2;

Vorläufiger Rechtsschutz: Erfordernis eines besonderen Aussetzungsinteresses bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer Norm

Leitsatz

1. NV: Bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm setzt die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung voraus, dass ein besonderes Aussetzungs- bzw. Aufhebungsinteresse des Antragstellers besteht.

2. NV: Fehlt das besondere Interesse an der Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheides über die Entstehung von Säumniszuschlägen, kann offenbleiben, ob ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen bestehen. Aus dem (Recht und Schaden 2022, 460) ergibt sich jedenfalls, dass sich ein Gleichlauf der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Höhe von Zinsen nach § 233a AO und von Säumniszuschlägen nach § 240 AO aufgrund der jeweiligen Besonderheiten verbietet (Bestätigung von , BFH/NV 2022, 1328; entgegen , DB 2022, 2970).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:BA.180123.IIB53.22.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2023 S. 382 Nr. 4
KAAAJ-34277

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