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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 10 U 1328/19

Gesetze: SGB VII § 76 Abs. 3

Leitsatz

Leitsatz:

Bei einer Verschlimmerung der Unfallfolgen nach Abfindung einer Verletztenrente auf Lebenszeit ist die Rente in Höhe des Verschlimmerungsgrads (erneut) zu zahlen. Die für die Bewertung der MdE maßgebenden objektivierbaren Funktionsdefizite können nicht allein aus dokumentierten Bewegungsmaßen abgeleitet werden, wenn diese anhand der klinischen Befunde inhaltlich nicht nachvollzogen werden können.

Fundstelle(n):
HAAAJ-34547

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