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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 20 AL 107/18

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 01.04.2014 bis zum 07.04.2014 sowie die Auszahlung ihm für die Zeit vom 01.04.2014 bis zum 02.06.2014 bereits bewilligten Alg, jeweils zuzüglich einer Verzinsung.

Fundstelle(n):
BAAAJ-34604

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