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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 5 KR 443/21

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seit dem 22.05.2018 keine Beiträge an die Beklagte zu leisten sind sowie dass die Beklagte nicht berechtigt ist, sich zu weigern, Beiträge per Lastschrift von seinem Konto einzuziehen und in der Folgezeit Mahngebühren und Säumniszuschläge zu erheben.

Fundstelle(n):
LAAAJ-34605

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