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BGH Urteil v. - VII ZR 787/21

Gesetze: § 89a Abs 1 S 2 HGB, § 134 BGB, § 812 Abs 1 BGB

Handelsvertretervertrag: Beschränkung der Kündigungsfreiheit bei mittelbaren Erschwernissen; Einzelfallabwägung; Vorschusszahlung auf zu erwartende Provisionseinnahmen als unzulässige Kündigungsbeschränkung

Leitsatz

1. Eine Beschränkung der Kündigungsfreiheit des Handelsvertreters im Sinne des § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB kann nicht nur unmittelbar erfolgen, sondern auch bei mittelbaren Erschwernissen in Form von finanziellen oder sonstigen Nachteilen vorliegen.

2. Unter welchen Voraussetzungen die an die Vertragsbeendigung vertraglich geknüpften Nachteile von solchem Gewicht sind, dass eine unzulässige, mittelbare Beschränkung des Kündigungsrechts des Handelsvertreters vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls (Bestätigung von , ZVertriebsR 2016, 19).

3. Erweist sich eine vereinbarte Vorschusszahlung auf zu erwartende Provisionseinnahmen als unzulässige Kündigungsbeschränkung nach § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB, kann der Unternehmer die gewährten Vorauszahlungen nicht nach Bereicherungsrecht gemäß § 812 Abs. 1 BGB zurückfordern.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:190123UVIIZR787.21.0

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 2767 Nr. 48
BB 2023 S. 2770 Nr. 48
BB 2023 S. 770 Nr. 14
DB 2023 S. 636 Nr. 11
NJW 2023 S. 9 Nr. 11
NWB-Eilnachricht Nr. 32/2023 S. 2214
NWB-Eilnachricht Nr. 32/2023 S. 2214
WM 2023 S. 467 Nr. 10
ZIP 2023 S. 863 Nr. 16
KAAAJ-34653

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