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BFH Urteil v. - VI R 19/21

Gesetze: EStG § 11 Abs. 1 Satz 1; EStG § 11 Abs. 1 Satz 4; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4; EStG § 38a Abs. 1 Satz 3;

Zu den Voraussetzungen der Tarifermäßigung nach § 34 EStG

Leitsatz

1. NV: Außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG liegen grundsätzlich nur dann vor, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

2. NV: Die Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit ist regelmäßig nicht nach § 34 EStG tarifbegünstigt, wenn die Auszahlung in drei Veranlagungszeiträumen erfolgt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zahlung ursprünglich in einer Summe vereinbart war und die Auszahlung in drei Veranlagungszeiträumen auf Gründen beruht, die der Gestaltungsfreiheit des Steuerpflichtigen entzogen sind.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2022:U.151222.VIR19.21.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2023 S. 542 Nr. 5
EStB 2023 S. 185 Nr. 5
StuB-Bilanzreport Nr. 8/2023 S. 355
StuB-Bilanzreport Nr. 8/2023 S. 355
KAAAJ-34734

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