Erlaß von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis: Zu den Voraussetzungen, die es ermöglichen, bereits bestandskräftig festgesetzte Steuern im Billigkeitsverfahren sachlich zu überprüfen
Leitsatz
Bestandskräftig festgesetzte Steuern können im Billigkeitsverfahren nur dann nachgeprüft werden, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und wenn es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren. Mangelnde Zumutbarkeit in diesem Sinn liegt nicht schon dann vor, wenn die Einlegung von Rechtsbehelfen im Hinblick auf eine - später geänderte - höchstrichterliche Rechtsprechung oder wegen entschuldbarer Rechtsunkenntnis unterblieben ist (Anschluß an , BFHE 133, 255, BStBl II 1981, 611).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 512 VAAAA-92581