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Umsätze im Rahmen der Selbstnutzung und Verpachtung von Jagdbezirken
Diese Verfügung ersetzt die Verfügung vom (S 7416.1.1-2/8 St33).
Bezug:
Bezug: BStBl 2016 I S. 1451
Bezug: BStBl 1979 II S. 100
Bezug: BStBl 2006 II S. 280
Bezug: BStBl 2009 II S. 216
Bezug:
I. Allgemeines
1. Jagdbezirk
Das Jagdrecht ist mit dem Eigentum am Grund und Boden untrennbar verbunden (§ 3 BJagdG). Es darf nur in Jagdbezirken ausgeübt werden. In Bayern wird häufig der Begriff „Revier“ anstelle von „Bezirk“ verwendet.
Eigenjagdbezirke sind gegeben, wenn sie zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von mindestens 81,755 ha umfassen und diese im Eigentum einer Person oder Personengemeinschaft stehen (§ 7 Abs. 1 BJagdG, Art. 8 BayJG).
Gemeinschaftliche Jagdbezirke bilden alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören. Die Mindestgröße beträgt in Bayern 250 Hektar (im Hochgebirge mit seinen Vorbergen 500 ha). Die Eigentümer der Flächen, sogenannte Jagdgenossen, bilden kraft Gesetz Jagdgenossenschaften (in Deutschland Körperschaften des öffentlichen Rechts, § 9 BJagdG, Art. 10 und 11 BayJG).
2. Jagdausübungsrecht
Das Jagdausübungsrecht steht im Eigenjagdrevier dem Eigentümer, im Gemeinschaftsjagdrevier der Jagdgenossenschaft zu.
Die Inhaber des Jagdausübungsrechts können das Jagdrecht selbst ausüben oder durch Verpachtung ...