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BGH Urteil v. - I ZR 10/22

Gesetze: Art 5 Abs 2 Buchst b EGRL 29/2001, Art 5 Abs 5 EGRL 29/2001, § 54 Abs 1 UrhG, § 54b Abs 1 UrhG, § 54b Abs 2 UrhG, § 54f Abs 1 UrhG

Urheberrechtliche Verfügungspflicht von Händlern wegen Überlassung von zur Vervielfältigung geeigneter Geräte - rakuten.de

Leitsatz

rakuten.de

1. Händler im Sinne des § 54b Abs. 1 UrhG ist, wer gewerblich Geräte und Speichermedien erwirbt und weiterveräußert, also Kaufverträge über diese Produkte abschließt.

2. Es ist mit Blick auf die aus Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG folgende Ergebnispflicht bei der Gewährung des gerechten Ausgleichs für die Anfertigung von privaten Vervielfältigungen nicht geboten, Online-Marktplätze, die die Vermittlung von Kaufverträgen über vergütungspflichtige Geräte und Speichermedien ermöglichen, in den Kreis der Schuldner der Gerätevergütung (§ 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 und 2 UrhG) aufzunehmen.

3. Die analoge Anwendung des § 54b Abs. 1 UrhG auf Internet-Marktplätze kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:101122UIZR10.22.0

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 578 Nr. 11
NJW 2023 S. 8 Nr. 15
NJW-RR 2023 S. 550 Nr. 8
AAAAJ-34934

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