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BSG Urteil v. - B 6 KA 9/21 R

Gesetze: § 71 Abs 1 S 1 Halbs 2 SGB 5, § 71 Abs 1 S 2 SGB 5, § 71 Abs 2 S 2 SGB 5, § 71 Abs 3 SGB 5, § 108 SGB 5, § 117 SGB 5, § 120 Abs 2 S 2 SGB 5, § 120 Abs 3 SGB 5, § 120 Abs 4 SGB 5, § 18a Abs 1 KHG, § 18a Abs 6 KHG, GKV-VSG, HHVG

Vertragsärztliche Versorgung - Hochschulambulanz - Vergütungsverhandlung - Grundsatz der Beitragssatzstabilität - keine Ausnahme bei geänderter Sach- oder Rechtslage - Leistungen einer Hochschulambulanz in einem mit dem Universitätsklinikum kooperierenden Plankrankenhaus - Anforderungen an wissenschaftlich-medizinische Leitung der Einrichtung

Leitsatz

1. Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage stellt keinen gesetzlichen Ausnahmetatbestand von dem bei Vergütungsverhandlungen zu beachtenden Grundsatz der Beitragssatzstabilität dar.

2. Werden Leistungen einer Hochschulambulanz in einem mit dem Universitätsklinikum kooperierenden Plankrankenhaus erbracht, muss sichergestellt sein, dass die wissenschaftlich-medizinische Leitung der Einrichtung durch eine Person erfolgt, die den Lehrstuhl des jeweiligen Fachbereichs innehat und die in fachlich-medizinischer Hinsicht die Gesamtverantwortung auch für die Hochschulambulanz trägt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2022:171122UB6KA921R0

Fundstelle(n):
GAAAJ-34958

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