Gesetze: § 31 Abs 6 S 1 Nr 1 Buchst a SGB 5, § 31 Abs 6 S 1 Nr 1 Buchst b SGB 5
Krankenversicherung - Arzneimittelversorgung - Versorgung mit Cannabis - multimorbider Patient - Zulässigkeit der Behandlung von nur in ihrer Kombination schwerwiegenden Erkrankungen oder Symptomen - Erforderlichkeit einer begründeten Einschätzung des Vertragsarztes - bloßer Hinweis auf die Komplexität eines multimorbiden Krankheitsbildes
Leitsatz
1. Cannabis kann bei Multimorbidität von Patienten auch zur Behandlung mehrerer Erkrankungen oder ihrer Symptome zum Einsatz kommen, die nicht für sich genommen, jedoch in ihrer Kombination schwerwiegend sind.
2. Allein der Hinweis des Vertragsarztes auf die Komplexität eines von Multimorbidität geprägten Krankheitsbildes ersetzt nicht die begründete Einschätzung bei der Verordnung von Cannabis.