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BGH Urteil v. - I ZR 151/21

Gesetze: Art 13 Abs 1 S 1 CMR, Art 13 Abs 1 S 2 CMR, Art 17 Abs 1 CMR, Art 29 CMR

Haftung des Hauptfrachtführers bei Verlust des Transportguts

Leitsatz

1. Der Hauptfrachtführer haftet dem Absender nur dann nach Art. 29 CMR unbeschränkt, wenn ihm mit Blick auf die ihn selbst gegenüber dem Absender treffenden Vertragspflichten der Vorwurf qualifizierten Verschuldens gemacht werden kann. Es geht dagegen nicht zu seinen Lasten, wenn er einem Unterfrachtführer strengere Sicherheitsvorgaben macht als diejenigen, die er selbst gegenüber dem Absender einzuhalten hat, und den Unterfrachtführer im Verhältnis zum Hauptfrachtführer der Vorwurf qualifizierten Verschuldens trifft.

2. Der Empfänger kann bei festgestelltem Verlust des Guts als Drittbegünstigter die Rechte aus dem Beförderungsvertrag im eigenen Namen nicht nur gegen den Hauptfrachtführer und den abliefernden Unterfrachtführer geltend machen, sondern auch gegen denjenigen Unterfrachtführer, der den Transport nicht selbst ausgeführt hat, aber aufgrund des von ihm abgeschlossenen Unterfrachtvertrags zu einer Ablieferung des Transportguts an den Empfänger verpflichtet ist (Fortführung von , BGHZ 172, 330 [juris Rn. 30]; , TranspR 2009, 130 [juris Rn. 28]).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:131022UIZR151.21.0

Fundstelle(n):
NJW 2023 S. 1729 Nr. 24
WM 2023 S. 1788 Nr. 38
JAAAJ-35057

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