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BFH Urteil v. - IV R 207/85 BStBl 1988 II S. 611

Gesetze: EStG 1977 § 4 Abs. 5 und 6AO 1977 § 146 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz

Zur Aufzeichnungspflicht von Bewirtungskosten bei Überschußrechnung

Leitsatz

Ein Handelsvertreter, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, ist nach § 4 Abs. 6 EStG 1977 (jetzt § 4 Abs. 7 EStG 1985) verpflichtet, die Bewirtungsaufwendungen im Rahmen seiner Ausgabeaufzeichnungen getrennt oder in Form einer gesonderten Aufwendungsaufzeichnung zu verbuchen. Der gesetzlichen Aufzeichnungspflicht ist mit der Anlage einer geordneten Belegsammlung nicht genügt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 611
BAAAA-92608

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