Sozialhilfe - Nothilfe - stationäre Krankenhausbehandlung - Kenntnis des Sozialhilfeträgers von den Leistungsvoraussetzungen - Geltendmachung der Ansprüche des Hilfebedürftigen gegen den Sozialhilfeträger durch das Krankenhaus im Wege der Prozessstandschaft - Abtretungsverbot - Sicherung der informationellen Selbstbestimmung - Europarechtskonformität
Leitsatz
1. Ein Krankenhaus kann etwaige Ansprüche auf Behandlungskosten des hilfebedürftigen Patienten gegen den Sozialhilfeträger wegen des sozialhilferechtlichen Abtretungsverbots nicht im Wege der Prozessstandschaft geltend machen.
2. Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten auf Grundlage einer europarechtlich vorgesehenen Einwilligungsmöglichkeit wird durch das sozialhilferechtliche Abtretungsverbot eingeschränkt.