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BSG Urteil v. - B 8 SO 2/21 R

Gesetze: § 25 S 1 SGB 12, § 18 Abs 1 SGB 12, § 48 S 1 SGB 12, § 23 Abs 1 S 1 SGB 12, § 17 Abs 1 S 2 SGB 12, § 134 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 Buchst a EUV 2016/679, Art 9 Abs 2 Buchst a EUV 2016/679, Art 9 Abs 4 EUV 2016/679

Sozialhilfe - Nothilfe - stationäre Krankenhausbehandlung - Kenntnis des Sozialhilfeträgers von den Leistungsvoraussetzungen - Geltendmachung der Ansprüche des Hilfebedürftigen gegen den Sozialhilfeträger durch das Krankenhaus im Wege der Prozessstandschaft - Abtretungsverbot - Sicherung der informationellen Selbstbestimmung - Europarechtskonformität

Leitsatz

1. Ein Krankenhaus kann etwaige Ansprüche auf Behandlungskosten des hilfebedürftigen Patienten gegen den Sozialhilfeträger wegen des sozialhilferechtlichen Abtretungsverbots nicht im Wege der Prozessstandschaft geltend machen.

2. Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten auf Grundlage einer europarechtlich vorgesehenen Einwilligungsmöglichkeit wird durch das sozialhilferechtliche Abtretungsverbot eingeschränkt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2022:061022UB8SO221R0

Fundstelle(n):
MAAAJ-35163

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