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Thüringer Finanzministerium - 1040-21 - S 2121/18-2-2898/2023

Einkommensteuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer nach § 1878 BGB

Verfügung der LFD vom , S 2121 A – 41 – A 3.14(D)

Bezug: BStBl 2014 I S. 1581

Aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom (BGBl I S. 882 vom ) ergeben sich Änderungen hinsichtlich der BGB Verweise. Die Änderungen im BGB treten zum 1. Januar 2023 in Kraft.

Die einkommensteuerrechtliche Behandlung der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer hat sich durch das (BStBl II 2013 S. 799) mit Wirkung ab 2011 grundlegend geändert. Danach ist eine Aufwandsentschädigung nach § 1835a BGB (jetzt § 1878 BGB) den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit als vermögensverwaltende Tätigkeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzurechnen.

Ehrenamtliche Betreuer erhalten ab dem eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 425 Euro (bis : 400 Euro). Die Aufwandsentschädigung wird für jede einzelne Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuung gewährt. Es ist deshalb in Ausnahmefällen möglich, dass eine Betreuungsperson den Betrag mehrfach erhält.

Mit dem Jahressteuergesetz 2010 vom (BGBl. I 2010 S. 1768) wurde § 3 Nr. 26b EStG als spezielle Steuerbefreiungsvorschrift für die betreffenden Aufwandsentschädigungen geschaffen. Diese geht als lex specialis für die Vergütungen an ehrenamtliche Betreuer § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG vor. A...

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